
Die GlanzSchmiede · Vertragsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Bedingungen regeln die Beauftragung und Durchführung von Fahrzeugarbeiten sowie die damit vereinbarten Nebenleistungen. Konkrete Leistungen, Preise, Termine und besondere Risiken werden im jeweiligen Auftrag festgelegt.
Die GlanzSchmiede · Thomas Havertz · Fassung vom 11. Oktober 2026
01 · AGB
Anbieter und Geltungsbereich
1.1 Vertragspartner ist Thomas Havertz, handelnd unter Die GlanzSchmiede, Brandstr. 64, 52159 Roetgen. Betriebsstätte und Fahrzeugannahme: Bahnhofstr. 7, 52159 Roetgen. E-Mail: info@dieglanzschmiede.de. Telefon: +49 163 489 159 7. Im Folgenden werden der Anbieter als „wir“ und der Auftraggeber als „Kunde“ bezeichnet.
1.2 Diese AGB gelten für vereinbarte Leistungen an Kundenfahrzeugen, insbesondere Fahrzeugaufbereitung, Lackkorrektur, Keramik- und sonstige Beschichtungen, Lackschutzfolierung und sonstige Fahrzeugfolierung, Trockeneis- und Motorraumreinigung, Demontage und Montage sowie vereinbarte Restaurierungsarbeiten. Sie erfassen auch einen im Zusammenhang mit dem Fahrzeugauftrag vereinbarten Hol- und Bringservice, Trailertransport und vereinbarte Funktions- oder Probefahrten.
1.3 Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern. Verbraucher ist eine natürliche Person, die überwiegend zu privaten Zwecken handelt; Unternehmer ist, wer bei Vertragsschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Besondere Regelungen für Unternehmer gelten nur, wenn der konkrete Auftrag unternehmerischen Zwecken dient.
1.4 Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss wirksam einbezogene Fassung. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang, auch wenn sie mündlich getroffen werden. Gegenüber Unternehmern werden entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden nur Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung zustimmen.
02 · AGB
Angebot und Vertragsschluss
2.1 Allgemeine Leistungsbeschreibungen und Preisorientierungen auf unserer Website sind keine verbindlichen Vertragsangebote. Individuelle Angebote gelten für die darin angegebene Frist. Ein verbindlicher Festpreis wird grundsätzlich erst nach Fahrzeugbesichtigung vereinbart.
2.2 Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Erklärungen über den Auftrag zustande. Dies ist persönlich, telefonisch, per E-Mail oder über einen vereinbarten Messenger, insbesondere WhatsApp, möglich. Eine eigenhändige Unterschrift ist grundsätzlich keine Voraussetzung. Eine Empfangsbestätigung einer Anfrage ist noch keine Annahme.
2.3 Bei Verbrauchern weisen wir vor Vertragsschluss auf diese AGB hin, ermöglichen ihre zumutbare Kenntnisnahme und vereinbaren ihre Geltung. Bei Fernabsatzverträgen stellen wir die erforderlichen Vertragsinformationen und eine Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung. Eine nachträgliche Auftragsbestätigung ändert vorherige Vereinbarungen nicht einseitig.
2.4 Ein Termin zur Beratung oder Besichtigung begründet für sich allein noch keinen Auftrag zur Fahrzeugbearbeitung. Kostenpflichtige Diagnose-, Prüf- oder Beratungsleistungen bedürfen einer vorherigen Vereinbarung. Eine reservierte Bearbeitungszeit ist verbindlich, wenn sie als Teil eines erteilten Auftrags vereinbart wurde.
03 · AGB
Leistungsumfang und vereinbartes Ergebnis
3.1 Geschuldet sind die konkret vereinbarten Arbeiten und das vereinbarte Ergebnis. Die Vereinbarung soll insbesondere Bearbeitungsflächen, eingesetzte Materialien, Leistungsgrenzen, Restaurierungsumfang und gegebenenfalls Referenzflächen oder Muster enthalten. Maßgebliche mündliche Abreden bleiben wirksam; wir dokumentieren sie zur Nachvollziehbarkeit.
3.2 Fahrzeugaufbereitung verbessert den vorhandenen Zustand im vereinbarten Umfang. Ob bestimmte Kratzer, Flecken, Gerüche oder andere Defekte vollständig beseitigt werden können, hängt unter anderem von Material, Tiefe, Vorbehandlung und Fahrzeugzustand ab. Erkennbare Ergebnisgrenzen werden vor Beauftragung der betreffenden Arbeit konkret erläutert und vereinbart. Vereinbarte Eigenschaften, gesetzliche Mängelrechte und unsere Pflicht zu fachgerechter Ausführung bleiben unberührt.
3.3 Eine Leasingrückgabevorbereitung umfasst die beauftragten Arbeiten. Eine Entscheidung des Leasinggebers über Rücknahme, Minderwert oder Nachbelastungen wird nicht zugesagt, sofern eine solche Zusage nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurde.
3.4 Eine zusätzliche Garantie, insbesondere zu Standzeit, Schutzwirkung oder Werterhalt, wird nur übernommen, wenn wir sie ausdrücklich erklären. Eine Herstellergarantie gilt nach den Bedingungen des jeweiligen Herstellers und ersetzt die gesetzlichen Ansprüche gegen uns nicht.
04 · AGB
Mitwirkung und Fahrzeugzustand
4.1 Der Kunde informiert uns vor Arbeitsbeginn über ihm bekannte Vorschäden, Nachlackierungen, Spachtelstellen, frühere Folierungen oder Beschichtungen, Materialunverträglichkeiten, Undichtigkeiten, lose Teile, technische Störungen sowie besondere Umbauten oder empfindliche Elektronik, soweit sie für die beauftragte Arbeit erheblich sind. Unbekannte Eigenschaften werden durch die Auftragserteilung nicht als fehlerfrei bestätigt.
4.2 Der Kunde stellt die für den Auftrag erforderlichen Schlüssel, Informationen und gegebenenfalls Betriebs- oder Pflegehinweise bereit. Er sorgt dafür, dass er zur Beauftragung der betreffenden Arbeiten berechtigt ist und erforderliche Zustimmungen, etwa bei Leasing- oder Fremdfahrzeugen, vorliegen. Gesetzliche Beweislastregeln werden dadurch nicht verändert.
4.3 Vor Fahrzeugabgabe sollen Wertsachen, persönliche Unterlagen und nicht für den Auftrag benötigte Gegenstände entfernt werden. Unsere Haftung für Gegenstände im Fahrzeug richtet sich nach Ziffer 15.
4.4 Erkennbare Auffälligkeiten können wir in einem Annahmeprotokoll und anhand von Fotos festhalten. Eine Zustandsdokumentation ist keine Garantie einer vollständigen Schadenserfassung und kein Verzicht des Kunden auf Ansprüche.
4.5 Fehlt eine notwendige Mitwirkung, informieren wir den Kunden und setzen, soweit erforderlich, eine angemessene Frist. Unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere nach §§ 642 und 643 BGB, bleiben bestehen. Termine verschieben sich nur, soweit die fehlende Mitwirkung die Ausführung tatsächlich verzögert.
05 · AGB
Preise und Abrechnung
5.1 Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise und Berechnungsgrundlagen. Preise gegenüber Verbrauchern sind Gesamtpreise einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer. Bei ausdrücklich als netto vereinbarten Unternehmerpreisen wird die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich berechnet. Spätere Änderungen einer Preisliste verändern einen bestehenden Auftrag nicht automatisch.
5.2 Bei einem Festpreis ist der vereinbarte Leistungsumfang zu diesem Preis geschuldet. Bei Stundenabrechnung werden die vereinbarten Stunden- oder Verrechnungssätze und die tatsächlich angefallenen, zur beauftragten Leistung gehörenden Arbeitszeiten zugrunde gelegt. Unterschiedliche Sätze, Materialkosten, Fremdleistungen, Fahrtkosten und besondere Zuschläge werden vor Beauftragung vereinbart.
5.3 Eine Aufwandsschätzung ist von einem verbindlichen Festpreis oder einer verbindlichen Kostenobergrenze zu unterscheiden. Bei einer voraussichtlich wesentlichen Überschreitung eines Kostenanschlags informieren wir den Kunden unverzüglich; seine gesetzlichen Rechte bleiben bestehen. Eine vereinbarte Kostenobergrenze darf nur mit Zustimmung des Kunden überschritten werden.
5.4 Aufwendungen für eine gesondert beauftragte Fehlersuche, Demontage oder Zustandsanalyse sind auch dann zu vergüten, wenn anschließend kein weitergehender Bearbeitungs- oder Restaurierungsauftrag erteilt wird. Voraussetzung sind eine vorherige Vereinbarung über diese Leistung und ihre Vergütung sowie deren vertragsgemäße Erbringung.
06 · AGB
Mehrarbeiten und Änderungen
6.1 Nicht vom Auftrag erfasste Zusatzarbeiten, insbesondere wegen erst später erkennbarer Schäden, außergewöhnlicher Verschmutzung oder ungeeigneter Untergründe, schlagen wir mit Leistungsbeschreibung und Preis oder Berechnungsgrundlage vor. Sie werden erst nach Freigabe des Kunden ausgeführt. Die Freigabe kann auch telefonisch erfolgen und wird von uns zur Nachvollziehbarkeit dokumentiert.
6.2 Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Bis zur Entscheidung dürfen wir die betroffenen Arbeiten unterbrechen, wenn eine fachgerechte oder sichere Fortsetzung sonst nicht möglich ist. Nicht betroffene Arbeiten führen wir fort, soweit dies sinnvoll und vom Auftrag umfasst ist. Gesetzliche Rechte und Pflichten für unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen bleiben unberührt.
6.3 Änderungen können die Bearbeitungsdauer beeinflussen. Daraus folgende Anpassungen des Zeitplans werden mit dem Kunden abgestimmt.
07 · AGB
Besondere Verfahren und Materialrisiken
7.1 Vor risikobehafteten Arbeiten werden erkennbare besondere Risiken des konkreten Fahrzeugs erläutert. Soweit sinnvoll, werden Probeflächen, Materialtests oder Messungen vorgenommen. Eine Risikoaufklärung ersetzt weder eine fachgerechte Ausführung noch eine erforderliche Kundenfreigabe.
7.2 Bei Lackkorrekturen werden Verfahren und Bearbeitungstiefe an Lackaufbau und Zustand angepasst. Eine vollständige Defektentfernung durch unverhältnismäßigen Lackabtrag ist ohne entsprechende fachliche Bewertung und konkrete Vereinbarung nicht geschuldet. Vereinbarte Ergebnismerkmale bleiben maßgeblich.
7.3 Bei Keramik- und anderen Beschichtungen werden Vorarbeiten, beschichtete Flächen und erforderliche Aushärte- und Pflegebedingungen vereinbart beziehungsweise mitgeteilt. Die Beschichtung ersetzt keine Pflege und bietet keinen absoluten Schutz gegen Kratzer, Steinschläge oder chemische Einwirkungen. Vertraglich zugesagte Eigenschaften und gesetzliche Mängelrechte bleiben bestehen.
7.4 Bei Folierungen werden Folientyp, Flächen und Verarbeitungsweise festgelegt. Sichtbare Zuschnittkanten, geteilte Zuschnitte oder technisch erforderliche Randabstände werden vor Beauftragung erläutert, soweit sie Teil der vorgesehenen Ausführung sind. Die zu erwartende Oberflächenqualität und technisch bedingte Eigenschaften werden konkret vereinbart. Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.
7.5 Nachlackierte, beschädigte oder unbekannt vorbehandelte Untergründe können bei Folienauftrag oder Entfernung besonders empfindlich reagieren. Bei erkennbaren Auffälligkeiten stimmen wir das Vorgehen vor Ausführung ab. Für Schäden durch eine von uns zu vertretende Pflichtverletzung gilt Ziffer 15.
7.6 Bei Innenraum-, Trockeneis- und Motorraumreinigung können Alterung, Materialschäden, lose Beschichtungen und undichte Bauteile für die Methodenwahl erheblich sein. Die Wahl von Verfahren, Druck, Temperatur und Reinigungsmitteln hat fachgerecht zu erfolgen.
7.7 Demontage, Montage und Restaurierung werden im vereinbarten Umfang durchgeführt. Entdeckte brüchige Befestigungen, korrodierte Verbindungen oder technische Mängel werden mitgeteilt; zusätzliche Ersatzteile und Arbeiten bedürfen der Freigabe nach Ziffer 6. Pflege-, Nutzungs- und Aushärtehinweise werden bei Übergabe mitgeteilt. Ihre Nichtbeachtung beeinflusst Ansprüche nur nach den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere bei nachgewiesener Ursächlichkeit oder Mitverschulden.
08 · AGB
Fremdfirmen
8.1 Wir können geeignete Fachbetriebe für Teile unserer Leistung einsetzen, insbesondere für Lackierung, Dellenentfernung oder spezialisierte Restaurierungs- und Transportleistungen. Sind diese Leistungen Bestandteil unseres Auftrags, bleiben wir Vertragspartner des Kunden; unsere Verantwortung für eingesetzte Erfüllungsgehilfen richtet sich nach dem Gesetz und Ziffer 15.
8.2 Soll der Kunde einen eigenen Vertrag unmittelbar mit einer Fremdfirma schließen, wird dies vor deren Beauftragung eindeutig vereinbart. Vertragspartner, Leistungsumfang und Abrechnung werden kenntlich gemacht. Für deren eigene Vertragserfüllung sind wir nicht allein wegen der Vermittlung verantwortlich; unsere Haftung für eigene Pflichtverletzungen bleibt bestehen. Ohne entsprechende Vereinbarung wird eine eigene Leistungspflicht nicht auf eine Fremdfirma verlagert.
09 · AGB
Fahrzeugbewegungen und Transport
9.1 Zur Ausführung des Auftrags dürfen wir das Fahrzeug im notwendigen Umfang auf dem Betriebsgelände bewegen. Fahrten im öffentlichen Verkehrsraum, Funktions- und Probefahrten sowie Hol- und Bringfahrten erfolgen nur, soweit sie vereinbart oder vom konkret erteilten Auftrag umfasst sind. Sie sind auf das erforderliche Maß zu beschränken.
9.2 Für einen vereinbarten Hol- und Bringservice oder Trailertransport werden Fahrzeug, Abhol- und Übergabeort, Transportart, Kosten und Zeitfenster festgelegt. Bekannte Besonderheiten, etwa geringe Bodenfreiheit, veränderte Abmessungen oder fehlende Fahrfähigkeit, sind bei der Planung mitzuteilen.
9.3 Der Fahrzeugzustand kann bei Übernahme und Rückgabe dokumentiert werden. Für von uns zu vertretende Schäden gelten die gesetzlichen Vorschriften und Ziffer 15. Zwingende gesetzliche Vorschriften für eine im Einzelfall vereinbarte Beförderung bleiben unberührt. Die Versicherung des Kunden ersetzt unsere gesetzlichen Pflichten nicht.
10 · AGB
Bearbeitungstermine und Verzögerungen
10.1 Verbindliche Fertigstellungstermine werden ausdrücklich als solche vereinbart. Sonstige Zeitangaben sind sorgfältig ermittelte Prognosen. Absehbare Verzögerungen teilen wir unverzüglich mit.
10.2 Unvorhersehbare, trotz zumutbarer Vorsorge nicht abwendbare Ereignisse außerhalb unseres Verantwortungsbereichs können die Ausführung für die Dauer ihrer tatsächlichen Auswirkungen verzögern. Wir informieren über Ursache und voraussichtliche Dauer und bemühen uns um zumutbare Abhilfe. Gesetzliche Rechte des Kunden, insbesondere Rücktritt und Schadensersatz bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen, werden nicht ausgeschlossen.
10.3 Eine Verzögerung einer Fremdfirma befreit uns nicht automatisch von eigener Verantwortung. Vereinbarte Anzahlungen, notwendige Freigaben und Mitwirkungspflichten beeinflussen den Zeitplan nur im Umfang ihrer tatsächlichen Auswirkung.
11 · AGB
Zahlung und Sicherung
11.1 Soweit nicht individuell anders vereinbart, ist die Vergütung für Werkleistungen bei Abnahme und Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. Ein abweichendes Zahlungsziel oder eine Zahlungsart wird vereinbart. Gesetzliche Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden bleiben unberührt.
11.2 Für größere Projekte können angemessene Anzahlungen mit Betrag, Fälligkeit und Zweck gesondert vereinbart werden. Eine Anzahlung wird auf die Schlussrechnung angerechnet; sie ist keine automatisch verfallende Reservierungsgebühr. Ein vereinbarter Arbeitsbeginn nach Eingang der Anzahlung wird im Auftrag festgehalten.
11.3 Abschlagszahlungen können nach Maßgabe des § 632a BGB für den Wert bereits erbrachter, geschuldeter Leistungen verlangt werden. Eine prüfbare Aufstellung wird bereitgestellt. Gesetzliche Rechte des Kunden bei nicht vertragsgemäßen Leistungen bleiben bestehen.
11.4 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regeln. Eine Arbeitseinstellung wegen ausbleibender Zahlungen erfolgt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Gesetzliche Zurückbehaltungs- und Pfandrechte bleiben bestehen; ihre Voraussetzungen, insbesondere bei Fahrzeugen im Eigentum Dritter, müssen im Einzelfall vorliegen.
11.5 Ausschließlich gegenüber Unternehmern ist die Aufrechnung auf unbestrittene, rechtskräftig festgestellte oder entscheidungsreife Gegenforderungen beschränkt. Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis bleiben von dieser Beschränkung ausgenommen.
12 · AGB
Fertigstellung und Abholung
12.1 Wir teilen die Fertigstellung mit und bieten eine gemeinsame Prüfung und Übergabe an. Abnahme und Abholung erfolgen an der Betriebsstätte, sofern kein anderer Übergabeort vereinbart ist. Eine bevollmächtigte Person kann das Fahrzeug übernehmen.
12.2 Der Kunde ist verpflichtet, ein vertragsgemäß hergestelltes Werk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Eine Abnahmefiktion tritt ausschließlich unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 640 Absatz 2 BGB ein. Bei Verbrauchern ist der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis in Textform erforderlich.
12.3 Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Abholtermin abzuholen. Fehlt eine Vereinbarung, stimmen wir nach Fertigstellung einen angemessenen Abholtermin ab. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, können wir notwendige Mehraufwendungen nach § 304 BGB geltend machen. Es entsteht keine automatische pauschale Stellplatzgebühr allein aufgrund der Fertigstellungsmitteilung.
12.4 Während einer weiteren Aufbewahrung bestehen die gesetzlichen Obhutspflichten. Gesetzliche Sicherungsrechte bleiben unberührt.
13 · AGB
Absagen und Kündigung
13.1 Der Kunde kann einen Werkvertrag bis zur Vollendung nach § 648 BGB kündigen. Wir können die vereinbarte Vergütung verlangen, müssen uns jedoch ersparte Aufwendungen und den gesetzlich anzurechnenden anderweitigen Erwerb anrechnen lassen. Bereits gezahlte Anzahlungen werden berücksichtigt.
13.2 Nach § 648 Satz 3 BGB wird vermutet, dass uns fünf Prozent der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung zustehen. Dies ist keine Vertragsstrafe. Beiden Parteien bleibt der Nachweis eines höheren beziehungsweise geringeren Anspruchs nach den gesetzlichen Regeln offen.
13.3 Eine Absage soll möglichst frühzeitig erfolgen. Nichterscheinen allein begründet keine zusätzliche pauschale Vertragsstrafe. Gesetzliche Ansprüche bei Nichterfüllung, fehlender Mitwirkung oder Kündigung sowie das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleiben bestehen.
13.4 Ein gesetzlicher Verbraucherwiderruf wird nach den dafür geltenden Vorschriften abgewickelt. Die Kündigungsvergütung nach § 648 BGB ersetzt keine Widerrufsregelung.
14 · AGB
Mängel und Reklamationen
14.1 Für Mängel gelten die gesetzlichen Rechte. Der Kunde soll Beanstandungen nach ihrer Entdeckung möglichst zeitnah mit Beschreibung der Auffälligkeit mitteilen und uns eine Prüfung ermöglichen. Eine bestimmte Form, eine sofortige Beanstandung bei Abholung oder Fotos sind keine allgemeine Voraussetzung für gesetzliche Ansprüche.
14.2 Uns ist im gesetzlich vorgesehenen Umfang Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Gesetzliche Ausnahmen, insbesondere bei Unzumutbarkeit, Verweigerung oder Fehlschlagen, bleiben bestehen. Kosten einer eigenmächtig veranlassten Fremdnachbesserung werden nur erstattet, soweit ein gesetzlicher oder vereinbarter Anspruch besteht.
14.3 Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Ausschließlich bei Werkleistungen für Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Diese Verkürzung gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistig verschwiegener Mängel oder einer übernommenen Garantie; insoweit gelten die gesetzlichen Regelungen. Zwingende gesetzliche Sonderfristen und Rückgriffsansprüche bleiben unberührt.
15 · AGB
Haftung
15.1 Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen. Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Haftung aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie bleiben unberührt.
15.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Dies sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
15.3 Im Übrigen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Ausnahmen nach Ziffer 15.1 bleiben stets bestehen. Gesetzliche Mängelrechte werden durch diese Regelung nicht eingeschränkt.
15.4 Diese Regelungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Das Verschulden eingesetzter Erfüllungsgehilfen wird uns nach den gesetzlichen Vorschriften zugerechnet.
15.5 Für Vorschäden und materialbedingte Veränderungen, die nicht auf einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen, besteht keine Schadensersatzpflicht. Für eine von uns zu vertretende Verursachung oder Vergrößerung eines Schadens gelten die vorstehenden Regeln. Eine Risikoaufklärung, Kundenfreigabe oder Fahrzeugübernahme führt nicht zu einem pauschalen Haftungsverzicht.
16 · AGB
Widerruf und vorzeitiger Arbeitsbeginn
16.1 Verbrauchern stehen bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen die gesetzlichen Widerrufsrechte zu, soweit keine gesetzliche Ausnahme eingreift. Wir stellen die hierfür erforderliche Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular gesondert zur Verfügung. Bei Vertragsschluss in unseren Geschäftsräumen besteht allein aufgrund dieser AGB kein zusätzliches Widerrufsrecht.
16.2 Ein Arbeitsbeginn innerhalb einer laufenden Widerrufsfrist setzt, soweit gesetzlich erforderlich, ein ausdrückliches Verlangen beziehungsweise eine ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers und die erforderliche Belehrung voraus. Die Erklärung erfolgt gesondert; sie wird nicht allein durch Zustimmung zu diesen AGB ersetzt.
16.3 Das Widerrufsrecht erlischt bei einer entgeltlichen Dienstleistung mit vollständiger Leistung nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Bei einem Widerruf nach vorzeitigem Arbeitsbeginn wird Wertersatz ausschließlich nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen berechnet.
17 · AGB
Dokumentation und Veröffentlichungen
17.1 Zur Auftragsabwicklung und zur Dokumentation von Fahrzeugzustand, Arbeitsfortschritt und Übergabe können erforderliche Fotos erstellt und verarbeitet werden. Rechtsgrundlagen, Empfänger und Speicherfristen richten sich nach den hierfür geltenden Datenschutzhinweisen. Nicht erforderliche persönliche Gegenstände oder Personen sollen nicht aufgenommen werden.
17.2 Eine Veröffentlichung für Werbung, insbesondere auf Website und sozialen Medien, ist nicht Voraussetzung des Auftrags. Soweit eine Einwilligung erforderlich ist, wird sie gesondert, freiwillig und mit Widerrufsmöglichkeit eingeholt. Die Zustimmung zu diesen AGB enthält keine solche Einwilligung.
18 · AGB
Verbraucherstreitbeilegung und Schlussbestimmungen
18.1 Wir sind weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
18.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern bleiben zwingende Schutzvorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts unberührt, soweit diese nach den anwendbaren gesetzlichen Regeln gelten.
18.3 Soweit beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder andere gesetzliche Voraussetzungen für eine vorweggenommene Gerichtsstandsvereinbarung vorliegen, ist Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir dürfen auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden klagen. Für andere Kunden gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
18.4 Ist eine Bestimmung unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden, richten sich die Folgen nach § 306 BGB.